Wie alle natürlichen Personen in Deutschland sind auch Inhaber eines Kleingewerbes verpflichtet, auf ihre Gewinne Einkommensteuer zu zahlen. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum zu glauben, dass ein „Kleingewerbe“ automatisch von der Steuer befreit ist. Der Begriff „Kleingewerbe“ bezieht sich oft auf die Vereinfachungen bei der Umsatzsteuer (Kleinunternehmerregelung) oder auf die Nicht-Eintragung ins Handelsregister.
Das Kleingewerbe und Ihr Persönlicher Steuersatz
Die Einkommensteuerpflicht bleibt davon jedoch unberührt. Der Gewinn aus Ihrem Kleingewerbe zählt zu Ihren „Einkünften aus Gewerbebetrieb“. Diese Einkünfte werden zu all Ihren anderen eventuellen Einkünfnisarten (z.B. aus einer Festanstellung, aus Vermietung oder Kapitalvermögen) hinzuaddiert. Auf die Summe dieser Einkünfte wird dann der persönliche Einkommensteuersatz angewendet.
Das deutsche Einkommensteuerrecht ist progressiv gestaltet. Das bedeutet: Je höher Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen ist, desto höher ist auch der prozentuale Steuersatz, der darauf anfällt. Der Gewinn aus dem Kleingewerbe kann also dazu führen, dass Ihr persönlicher Steuersatz insgesamt ansteigt. Die korrekte Erfassung und Kalkulation ist daher essenziell. Für eine erste Schätzung der Belastung, die auf Sie zukommt, sind diverse Onlinetools hilfreich. Wenn Sie sich detailliert über Kleingewerbe Steuern informieren und eine Berechnung durchführen möchten, können spezialisierte Rechner eine gute Stütze sein.
Die Basis für die Berechnung ist immer der „Gewinn“, nicht der „Umsatz“. Der Gewinn ist die Differenz zwischen Ihren Einnahmen und Ihren betrieblich veranlassten Ausgaben.
Der Grundfreibetrag und die jährliche Steuererklärung
Eine der wichtigsten Größen im deutschen Steuerrecht ist der Grundfreibetrag. Dieser Betrag soll sicherstellen, dass das Einkommen, das zur Deckung des Existenzminimums benötigt wird, steuerfrei bleibt. Sie zahlen also nur Einkommensteuer auf Gewinne, die diesen Freibetrag überschreiten.
Dieser Freibetrag wird jährlich von der Bundesregierung angepasst. Für das Steuerjahr 2024 lag der Grundfreibetrag beispielsweise bei 11.604 Euro für alleinstehende Personen. Für verheiratete Paare, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, verdoppelt sich dieser Betrag. Liegt Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen (also der Gewinn aus dem Kleingewerbe plus eventuelle andere Einkünfte) unter diesem Betrag, fällt keine Einkommensteuer an. Liegt es darüber, wird nur der Teil besteuert, der den Freibetrag übersteigt.
Unabhängig davon, ob Sie den Freibetrag überschreiten oder nicht: Als Selbstständiger mit einem Kleingewerbe sind Sie grundsätzlich verpflichtet, jährlich eine Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Dies muss elektronisch über das ELSTER-Portal geschehen. In dieser Erklärung müssen Sie alle Ihre Einkünfte transparent darlegen. Die Fristen hierfür sind in der Regel der 31. Juli des Folgejahres (bzw. spätere Fristen, wenn ein Steuerberater beauftragt wird). Die genaue Dokumentation Ihrer Einnahmen und Ausgaben ist hierfür unerlässlich. Informationen zu den Ausgaben, die Sie geltend machen können, finden Sie beispielsweise hier: https://finom.co/de-de/blog/kleingewerbe-kosten/.
Gewinnermittlung im Kleingewerbe: Die EÜR
Wie wird der Gewinn, der versteuert werden muss, überhaupt ermittelt? Während große Unternehmen oft zur doppelten Buchführung (Bilanzierung) verpflichtet sind, genießen die meisten Kleingewerbetreibenden eine erhebliche Vereinfachung.
Sie können ihren Gewinn in der Regel mittels der sogenannten Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln. Dies ist eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung. Die EÜR ist eine reine Cash-Flow-Rechnung, die auf dem „Zufluss-Abfluss-Prinzip“ basiert. Das bedeutet, Einnahmen werden erst dann gezählt, wenn sie tatsächlich auf Ihrem Konto eingehen, und Ausgaben werden erst dann erfasst, wenn sie tatsächlich bezahlt wurden. Dies vereinfacht die Buchhaltung im Vergleich zur Bilanzierung erheblich, bei der Forderungen und Verbindlichkeiten sofort erfasst werden müssen.
Die EÜR vereinfacht zwar die Vorbereitung der Steuererklärung, sie hebt aber die Pflicht zur Zahlung der Einkommensteuer nicht auf. Sie ist lediglich das Werkzeug, um die Bemessungsgrundlage (den Gewinn) für die Einkommensteuer zu ermitteln.
Was gehört in die EÜR?
- Betriebseinnahmen: Alle Einnahmen, die Sie durch Ihre gewerbliche Tätigkeit erzielen (z.B. Verkauf von Waren, Erbringung von Dienstleistungen). Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung sind dies Netto-Beträge ohne Umsatzsteuer.
- Betriebsausgaben: Alle Kosten, die durch den Betrieb Ihres Gewerbes veranlasst sind (z.B. Miete für Büroräume, Materialeinkauf, Telefonkosten, Softwarelizenzen, Fahrtkosten, Beiträge zur IHK).
- Ergebnis: Einnahmen minus Ausgaben = Gewinn (oder Verlust).
Dieser ermittelte Gewinn wird dann in der Anlage „EÜR“ und der Anlage „G“ (Gewerbebetrieb) Ihrer Einkommensteuererklärung eingetragen.
Steuervorauszahlungen und Abgrenzung zu anderen Steuerarten
Nachdem Sie Ihre erste Steuererklärung abgegeben haben und das Finanzamt einen Gewinn festgestellt hat, der zu einer Steuernachzahlung führt, wird es in der Regel Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen. Diese Vorauszahlungen sind quartalsweise zu leisten und dienen dazu, die erwartete Steuerschuld für das laufende Jahr gleichmäßig zu verteilen. Dies verhindert eine hohe Einmalbelastung am Ende des Jahres.
Hier kommen Steuerrechner ins Spiel. Ein Einkommensteuer-Rechner ist ein sehr hilfreiches Werkzeug, um die potenzielle Steuerlast abzuschätzen und finanzielle Projektionen zu machen. Er kann Ihnen helfen, den entsprechenden Betrag für diese Steuervorauszahlungen (oder für Ihre allgemeine Steuerrücklage) beiseite zu legen. Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass ein solcher Rechner kein rechtlich verbindlicher Teil des Steuererklärungsprozesses ist. Die endgültige und offizielle Berechnung wird immer vom Finanzamt nach Einreichung Ihrer vollständigen Steuererklärung (Einkommensteuerbescheid) durchgeführt.
Abschließend ist es wichtig, die Einkommensteuer von anderen Steuerarten abzugrenzen, die im Kontext eines Kleingewerbes relevant sein könnten:
Übersicht der Steuerarten für Kleingewerbe
| Steuerart | Relevanz für Kleingewerbe | Freibetrag / Wichtige Grenze |
|---|---|---|
| Einkommensteuer (ESt) | Ja, immer (wird auf den Gewinn gezahlt). | Grundfreibetrag (z.B. 11.604 € in 2024 für Ledige). |
| Umsatzsteuer (USt / MwSt.) | Optional. Die meisten Kleingewerbe nutzen die Kleinunternehmerregelung und sind befreit. | Kleinunternehmerregelung (z.B. < 22.000 € Umsatz im Vorjahr und < 50.000 € im laufenden Jahr). |
| Gewerbesteuer (GewSt) | Meistens nicht. Fällt nur an, wenn der Gewinn den Freibetrag übersteigt. | Hoher Freibetrag von 24.500 € auf den Gewinn (nicht Umsatz). |
Wie die Tabelle zeigt, ist die Einkommensteuer die einzige Steuer, die (oberhalb des Grundfreibetrags) unausweichlich jeden Kleingewerbetreibenden betrifft. Die Gewerbesteuer wird dank des hohen Freibetrags von 24.500 € Gewinn für die meisten Kleingewerbe nicht fällig, und die Umsatzsteuer wird durch die Kleinunternehmerregelung oft vermieden. Die sorgfältige Planung und Kalkulation der Einkommensteuer ist daher der wichtigste finanzielle Aspekt bei der Führung eines Kleingewerbes.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Kleingewerbe-Steuer
Ja, die Kleinunternehmerregelung bezieht sich ausschließlich auf die Umsatzsteuer. Unabhängig davon, ob Sie Kleinunternehmer sind, müssen Sie auf den mit Ihrem Kleingewerbe erzielten Gewinn immer Einkommensteuer zahlen, sofern dieser Gewinn zusammen mit anderen Einkünften den Grundfreibetrag übersteigt.
Ein Verlust aus Ihrem Kleingewerbe (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) kann mit Ihren anderen positiven Einkünften (z.B. aus einer Anstellung) verrechnet werden. Das mindert Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen und senkt somit Ihre gesamte Steuerlast. Es ist wichtig, dem Finanzamt zu zeigen, dass die Tätigkeit auf Dauer auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist (Liebhaberei-Prüfung).
Nachdem Sie die erste Steuererklärung abgegeben haben und eine Steuerschuld festgestellt wurde, setzt das Finanzamt in der Regel vierteljährliche Vorauszahlungen fest. Diese sind üblicherweise am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig.
Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist die Methode, mit der die meisten Kleingewerbetreibenden ihren steuerpflichtigen Gewinn ermitteln. Dieser Gewinn ist die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Die EÜR selbst wird als Anlage zur jährlichen Einkommensteuererklärung eingereicht.

